Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/256 legt Regeln für die Bereitstellung von Daten an die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) bezüglich Transaktionen im Großhandelsenergiemarkt fest. Diese Verordnung aktualisiert und ersetzt die frühere Verordnung (EU) Nr. 1348/2014, um die Integrität und Transparenz des Marktes zu stärken, insbesondere im Hinblick auf die sich entwickelnden Energiemärkte und die laufende Energiekrise.
Wichtige Punkte:
- Erweiterter Berichtsrahmen:
- Die Verordnung umfasst zusätzliche Energieträger und Transaktionen, einschließlich Wasserstoff, LNG und Energiespeicherung, um die Aufsicht von ACER zu verstärken. Sie sorgt für eine umfassende Datenberichterstattung über Elektrizität, Erdgas und Wasserstoffmärkte, einschließlich Produktion, Speicherung, Transport und Verbrauch.
- Datenberichterstattungspflichten:
- Kontinuierliche Berichterstattung: Transaktionen im Zusammenhang mit der Lieferung oder Speicherung von Elektrizität oder Erdgas müssen regelmäßig an ACER gemeldet werden, und zwar innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss der Transaktion.
- Periodische Berichterstattung: Einige Transaktionen, wie z.B. Kapazitätsmechanismen, Ausgleichsdienstleistungen und bestimmte Gasspeichertransaktionen, müssen periodisch (monatlich oder jährlich) gemeldet werden.
- Ausnahmen: Transaktionen im Zusammenhang mit kleinen Produktionsanlagen (z. B. weniger als 10 MW) oder bestimmten Wasserstoffmärkten sind von der Berichterstattung befreit, es sei denn, ACER fordert eine Meldung an.
- Expositionsberichterstattung:
- Marktteilnehmer müssen ihre Positionen in Großhandelsenergieprodukten melden, einschließlich Prognosen für Produktion und Verbrauch, und dies vierteljährlich an ACER. Diese Berichte helfen dabei, die Marktintegrität zu überwachen und potenzielle Marktmanipulationen zu erkennen.
- Kapazitätszuweisung und Auktionsberichterstattung:
- Die Verordnung enthält detaillierte Anforderungen zur Berichterstattung von Auktionsergebnissen, einschließlich der primären und sekundären Kapazitätszuweisungen sowie der Wiederverkäufe und Übertragungen von Rechten.
- Berichterstattung über Handelsübereinstimmungssysteme:
- Bei Transaktionen, die über Handelsübereinstimmungssysteme abgewickelt werden, die mehrere Organisierte Märkte (OMPs) verbinden, müssen relevante Daten auf Anfrage von ACER entweder von den OMPs oder den Handelsübereinstimmungssystemen gemeldet werden.
- LNG- und Gasspeicherberichterstattung:
- LNG- und Gasspeicherbetreiber müssen an ACER Daten zu technischen und vertraglichen Kapazitäten sowie zu den LNG-Mengen (eingelagert, entnommen, injiziert) melden.
- Zeitpunkte und Regelmäßigkeit der Berichterstattung:
- Die Verordnung legt klare Fristen für die Einreichung von Transaktionsdetails fest, wobei bestimmte Transaktionen häufiger gemeldet werden müssen (z.B. täglich, monatlich oder vierteljährlich).
- Sonderregelungen für Wasserstoff:
- Es gibt spezielle Bestimmungen für den Wasserstoffmarkt, mit späteren Anwendungsterminen und Ausnahmen für kleinere Einheiten und geografisch begrenzte Märkte.
- Umsetzung und Compliance:
- Die Verordnung bietet einen Zeitplan für die vollständige Umsetzung, wobei bestimmte Berichterstattungspflichten ab 2027 und andere ab 2028 gelten. ACER wird detaillierte Leitlinien und Formate für die Berichterstattung veröffentlichen.
Fazit:
Diese Verordnung stärkt ACERs Fähigkeit, die Energiemärkte zu überwachen, indem sie die Berichterstattungspflichten über Elektrizität, Erdgas, Wasserstoff und LNG ausweitet. Marktteilnehmer sind verpflichtet, detaillierte Daten zu Transaktionen, Kapazitäten und Expositionen zu übermitteln, um Transparenz zu gewährleisten und Marktmissbrauch zu verhindern.
Zeitleiste:
- Die Verordnung tritt am 20. April 2026 in Kraft.
- 29 October 2026 – Die Behörde stellt Leitlinien und elektronische Formate zu folgenden Artikeln bereit:
- 6 – Meldung von Risikopositionen
- 3 – Lieferung oder Speicherung von Strom oder Lieferung von Erdgas
- 4(2) – Transaktionen im Zusammenhang mit der Lieferung oder Speicherung von Strom oder der Lieferung von Erdgas,
- 8(5) – Handelsdaten, die dem OMP noch nicht vorliegen,
- 7(2) – Transaktionen in Bezug auf Standard– und Nicht-Standard-Verträge für den Transport von Strom und Erdgas,
- 10(6) – Marktdaten zu LNG-Transaktionen, Kauf- und Verkaufsangebote
- 1 January 2027 – Bericht für Artikel erstellen:
- 6 – Meldung von Risikopositionen
- 29 April 2027 – Die Behörde stellt Leitlinien und elektronische Formate zu den Artikeln bereit:
- 4(1),4(3) – Kapazitätsmechanismus und Stromversorgung,
- 4(4) – Ausgleichsdienste im Zusammenhang mit Strommärkten,
- 4(5) – Erdgasspeicherung + Zuweisung von Primärkapazität,
- 4(6) – Erdgasspeicherung + Zuweisung von Sekundärkapazität,
- 4(7) – Optionen, Futures, Termingeschäfte, Swaps und sonstige Derivate im Zusammenhang mit der Erdgasspeicherung
- 9 – Über Handelsabgleichsysteme ausgeführte Transaktionen
- 11(4) – Stromübertragungsnetzbetreiber: Daten zur Unbalancerechnung, die Ungleichgewichte, Endbestände, zugewiesene Mengen und Unbalanceausgleich angeben
- 12(5) – LNG-Netzbetreiber: Ent- und Wiederbeladung von Ladungen, geplante Ent- oder Wiederbeladung an den LNG-Anlagen
- 12(9) – Speicherbetreiber: Menge an Erdgas, die der Marktteilnehmer am Ende des Erdgas-Tages gespeichert hat
- 29 October 2027 – Bericht für Artikel erstellen:
- 7(2) Standard- und Nicht-Standardverträge über den Transport von Strom und Erdgas,
- 10(6) – LNG-Transaktionen,
- 3 – Lieferung und Speicherung von Strom oder Lieferung von Erdgas, Transport von Strom oder Erdgas,
- 4(2) – Transaktionen im Zusammenhang mit der Lieferung oder Speicherung von Strom oder der Lieferung von Erdgas an eine einzelne Verbrauchseinheit,
- 8(5) – Handelsinformationen, die dem OMP noch nicht vorliegen
- 4(8) – Lieferung von Wasserstoff
- 29 April 2028 – Bericht für Artikel erstellen:
- 4(1),
- 4(3) – Kapazitätsmechanismus und Stromversorgung,
- 4(4) – Ausgleichsleistungen im Zusammenhang mit Strommärkten,
- 4(5) – Erdgasspeicherung + Zuweisung von Primärkapazität,
- 4(6) – Erdgasspeicherung + Zuweisung von Sekundärkapazität,
- 4(7) – Optionen, Futures, Termingeschäfte, Swaps und sonstige Derivate im Zusammenhang mit der Erdgasspeicherung,
- 9 – Über Handelsabgleichsysteme ausgeführte Transaktionen,
- 11(4) – Stromübertragungsnetzbetreiber: Daten zur Unbalancerechnung, die Unbalancen, Endpositionen, zugewiesene Mengen und Unbalanceausgleich angeben,
- 12(5) – LNG-Netzbetreiber: Ent- und Wiederbeladung von Ladungen, geplante Ent- oder Wiederbeladung an den LNG-Anlagen,
- 12(9) – Speicherbetreiber: Menge an Erdgas, die der Marktteilnehmer am Ende des Erdgas-Tages gespeichert hat,
- 13(2) – IIP: auf ihren Plattformen offengelegte Informationen,
- 1 July 2028 – Bericht für Artikel erstellen:
- 4(8) – Wasserstoffversorgung
Die Überprüfung der Änderungen durch die ACER ist für den 1. November 2030 angesetzt, um zu beurteilen, ob der derzeitige Rechtsrahmen noch den Marktanforderungen entspricht.
Link: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2026/256 der Kommission