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Unter der überarbeiteten REMIT-Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sind Marktteilnehmer, die in einem Drittland ansässig oder wohnhaft sind und Transaktionen tätigen, die gemäß Artikel 8(1) an ACER zu melden sind, verpflichtet, einen Vertreter in einem EU-Mitgliedstaat zu benennen.
Wesentliche Anforderungen
- Benennung eines Vertreters:
Der Vertreter muss in dem Mitgliedstaat ansässig sein, in dem der Marktteilnehmer tätig ist. - Überprüfung der Registrierung:
Wenn der Marktteilnehmer noch nicht in dem Mitgliedstaat registriert ist, in dem sein Vertreter ansässig ist, muss er sich dort registrieren oder seine bestehende Registrierung entsprechend aktualisieren. - Bereitstellung von Kontaktdaten:
Die Kontaktdaten des benannten Vertreters (Name, E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer) müssen sowohl an ACER als auch an die nationale Regulierungsbehörde (NRA) des jeweiligen Mitgliedstaats übermittelt werden.
Fristen und Ablauf
- Die Frist zur Benennung eines Vertreters endet am 8. November 2024.
- Die Benennung und Registrierung des Vertreters erfolgen über das CEREMP-System.
- In einigen Mitgliedstaaten (z. B. Italien, Rumänien, Slowenien) müssen Marktteilnehmer die NRA direkt benachrichtigen, was gleichzeitig als Mitteilung an ACER gilt.