VATE Schweiz: Meldepflichten und Fristen ab 2027
Wichtige Änderungen, Fristen und neue Verpflichtungen
Wichtige Änderungen, Fristen und neue Verpflichtungen
Die VATE legt unter anderem fest, welche Marktteilnehmer sich bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) registrieren müssen, welche Transaktionen zu melden sind und welche Fristen dafür gelten. Sie regelt ausserdem die Veröffentlichung von Insiderinformationen, die Meldung von Risikopositionen und mehrere Übergangsfristen.
Hinweis zum Rechtsstand: Die hier besprochenen Unterlagen sind eine provisorische Fassung. Massgebend ist die definitive Fassung, sobald sie auf Fedlex veröffentlicht ist.
Das BATE unterscheidet zwischen Teilnehmern am Schweizer Markt und Teilnehmern am europäischen Markt mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz. Für beide Gruppen gelten eigene Pflichten.
Die VATE nimmt bestimmte Verträge aus ihrem Geltungsbereich aus. Dazu gehören insbesondere Liefer- oder Verteilverträge mit Endverbrauchern, deren Verbrauchskapazität unter 600 GWh pro Jahr liegt, sofern die Verträge dem tatsächlichen Verbrauch dienen. Für die Berechnung werden verbundene Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen als wirtschaftliche Einheit berücksichtigt (Art. 2 VATE).
Die Zuständigkeit richtet sich nach der Vertragsart und danach, ob der Vertrag auf einem organisierten Markt gehandelt wird:
| Geschäft oder Ereignis | Zuständig für die Meldung an die ElCom |
|---|---|
| Standardvertrag, der auf einem organisierten Markt gehandelt wird | Betreiber des organisierten Marktes |
| Standardvertrag ausserhalb eines organisierten Marktes | Schweizer Marktteilnehmer; die Meldung kann delegiert werden |
| Nicht-Standardvertrag | Schweizer Marktteilnehmer; die Meldung kann delegiert werden |
| Lebenszyklus-Ereignis zu einem Standardvertrag, das ausserhalb eines organisierten Marktes vorgenommen wird | Schweizer Marktteilnehmer |
Entscheidend für die Einstufung als Standardvertrag ist nach der VATE, ob das Produkt auf einem organisierten Markt zum Handel zugelassen ist. Der tatsächliche Abschlussort allein entscheidet nicht über die Einstufung (Art. 1 und 17 VATE).
Für laufende Meldungen sieht der Entwurf folgende Fristen vor:
| Vertragsart | Meldefrist |
|---|---|
| Standardvertrag | 2 Arbeitstage |
| Nicht-Standardvertrag mit festgelegtem Preis pro Einheit und festgelegter Energiemenge | 10 Arbeitstage |
| Sonstiger Nicht-Standardvertrag | 30 Arbeitstage |
Die Frist beginnt je nach Produktart zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Bei Lieferverträgen und bestimmten Derivaten läuft sie ab dem Zeitpunkt der Handlung; bei Transportverträgen ab Bekanntgabe der Zuweisungsergebnisse (Art. 19 VATE).
Für bestimmte Verträge gelten periodische Meldungen. Dazu zählen etwa bestimmte Lieferverträge mit Grossverbrauchern sowie bestimmte Verträge zur Systemstabilität und Gasverträge. Andere Kategorien müssen der ElCom nur auf begründetes Verlangen gemeldet werden (Art. 20–21 VATE).
Teilnehmer am Schweizer Markt sollen Risikopositionen für die jeweils folgenden 18 Monate melden. Die Angaben sind monatlich zu aggregieren, nach Strom und Gas sowie nach Lieferpunkt oder Lieferzone aufzuschlüsseln und in gruppeninterne und nicht gruppeninterne Positionen zu trennen.
Die Meldetermine sind der 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar. Eine Ausnahme ist vorgesehen, wenn die kumulierten Risikopositionen für Strom beziehungsweise Gas weniger als 600 GWh pro Jahr betragen (Art. 22 VATE).
| Anforderung | Vorgesehene Frist |
|---|---|
| Registrierung von Teilnehmern am Schweizer Markt | Antrag spätestens bis 28. Februar 2027, um bis zur Entscheidung der ElCom weiterhandeln zu dürfen |
| Angaben zur Schweizer Vertretung, soweit erforderlich | spätestens 1. Juni 2027 |
| Meldung von Standardverträgen durch organisierte Märkte | Aufschub bis 31. Mai 2027 möglich |
| Ausserbörsliche Standardverträge und Nicht-Standardverträge bei bereits bestehender ACER-Meldung | Aufschub bis 31. Oktober 2027 möglich |
| Dieselben Vertragsarten bei anderen Teilnehmern | Aufschub bis 31. Dezember 2027 möglich |
| Erste Meldung der Risikopositionen | 31. Oktober 2027 für das dritte Quartal 2027 |
Für bestimmte Produktgruppen sieht der Entwurf spätere Starttermine vor: Stromspeicherverträge und zugehörige Derivate ab 1. November 2027, bestimmte Gasprodukte ab 1. Mai 2028 und wasserstoffbezogene Produkte ab 1. Juli 2028 (Art. 34–39 VATE).
Insiderinformationen müssen grundsätzlich über eine zugelassene Plattform veröffentlicht werden. Der Entwurf sieht vor, dass die Veröffentlichung bis zum 31. Dezember 2027 aufgeschoben werden kann. Für Marktteilnehmer, die beim Inkrafttreten bereits nach EU-Regeln veröffentlichen, gilt eine kürzere Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2027 (Art. 35 VATE).
Der Entwurf sieht eine fixe Grundabgabe von 250 Franken pro Jahr für Teilnehmer am Schweizer Markt vor, sofern sie das gesamte vorangegangene Jahr registriert waren. Zusätzlich kann eine variable Aufsichtsabgabe anfallen. Verwaltungsgebühren werden grundsätzlich nach Zeitaufwand berechnet; der vorgesehene Stundenansatz beträgt 100 bis 250 Franken (Art. 26–32 VATE).
Unternehmen sollten zunächst klären, ob ihre Produkte und Geschäfte unter das BATE fallen und ob sie als Teilnehmer am Schweizer oder am europäischen Markt gelten. Danach sollten sie prüfen, welche Partei die Meldungen übernimmt, ob eine Delegation erforderlich ist und welche Übergangsfrist für ihre Vertragsarten gilt.
Da die vorliegende VATE-Fassung provisorisch ist, sollten Unternehmen die endgültige Fassung und die von der ElCom veröffentlichten Formulare, Weisungen und technischen Vorgaben ebenfalls berücksichtigen.
Note: This FAQ collection has been compiled from various sources and reflects our understanding. It is provided for informational purposes only and is not legally binding. We do not take any legal responsibility for the accuracy or completeness of the information. For legal or regulatory matters, please consult a professional.